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Krankenkassenzulassung
- Verband der Ersatzkassen ( Techniker KK, DAK, BEK, KKH, HEK, HKK)
- RVO Kassen ( BKK, AOK, IKK )
- Landwirtschaftliche Krankenkassen ( LKK )
- Postbeamtenkrankenkassen
- Berufsgenossenschaften und anderer Unfallversicherer
- Privatpatienten ( Beihilfe und andere Privatversicherungen )
Termine
Leider sind wir gezwungen nicht rechtzeitig abgesagte Termine in Rechnung zu stellen, weil die Krankenkassen diese Kosten nicht übernehmen.
Heilmittelverordnung
Um dieses Ziel zu erreichen, können Versicherte Sach- und Dienstleistungen erhalten (§2 SGB V). Heilmittel zählen zu den Dienstleistungen.
Vertragsärzte der GKV können Heilmittel verordnen. Der Arzt bestimmt in diesem Fall, dass der Versicherte Heilmittel-Dienstleistungen auf Kosten seiner Krankenkasse erhalten kann.
Das Sozialgesetzbuch legt fest, dass GKV und Ärzte Richtlinien über eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten erarbeiten (§92 SGB V).
Es gibt Richtlinien über die Verordnung von Heilmitteln (Heilmittelrichtlinien Neufassung 01.07.2011).
Wichtigste Heilmittelrichtlinie für Sie als Patient ist, dass eine Heilmittelverordnung (Rezept) innerhalb 14 Tagen nach Ausstellung durch Ihren Arzt begonnen werden muss und eine Verordnung nicht länger als 14 Tagen unterbrochen werden darf.
Bei Unterbrechungen länger als 14 Tage verliert die Heilmittelverordnung ihre Gültigkeit und müssen Sie Ihre(n) Arzt(in) konsultieren welcher die evtl. Notwendigkeit erneut bestimmen muss.
Verordnung im Regelfall; Erst- und Folgeverordnung
Der Heilmittelverordnung nach der Richtlinie liegt in den jeweiligen Abschnitten des Heilmittelkataloges ein definierter Regelfall zugrunde. Dieser Regelfall geht von der Vorstellung aus, dass mit dem der Indikation zugeordneten Heilmittel im Rahmen der Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls das angestrebte Therapieziel erreicht werden kann.
Die Gesamtverordnungsmenge und die Anzahl der Behandlungen (Einheiten) je Verordnung im Regelfall ergeben sich aus dem Heilmittelkatalog ( www.heilmittelkatalog.de )
Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls; nicht jede Schädigung/Funktionsstörung bedarf der Behandlung mit der Höchstverordnungsmenge je Verordnung bzw. der Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls.
Eine Heilmittelverordnung im Regelfall liegt dann vor, wenn die Auswahl zwischen den im jeweiligen Abschnitt des Heilmittelkataloges angegebenen Heilmitteln getroffen wird und die dort festgelegten Verordnungsmengen je Diagnosengruppe nicht überschritten werden.
Treten im zeitlichen Zusammenhang mehrere voneinander unabhängige Erkrankungen derselben Diagnosengruppen auf, kann dies weitere Regelfälle auslösen für die jeweils separate Verordnungsvordrucke auszustellen sind. Heilmittelverordnungen außerhalb des Regelfalls sind bis auf die in der Richtlinie genannten Ausnahmen nicht zulässig.
Rezidive oder neue Erkrankungsphasen können die Verordnung von Heilmitteln als erneuten Regelfall auslösen, wenn nach einer Heilmittelanwendung ein behandlungsfreies Intervall von 12 Wochen abgelaufen ist. Ausnahmen werden im Heilmittelkatalog aufgeführt. Sofern das behandlungsfreie Intervall nicht abgelaufen ist, ist gemäß der Ausnahmeregelung nach § 8 Absatz 1 und 2 zu verfahren.
Verordnung außerhalb des Regelfalls
Lässt sich die Behandlung mit der nach Maßgabe des Heilmittelkatalogs bestimmten Gesamtverordnungsmenge nicht abschließen, sind weitere Verordnungen möglich (Verordnungen außerhalb des Regelfalls, insbesondere längerfristige Verordnungen).
Solche Verordnungen bedürfen einer besonderen Begründung mit prognostischer Einschätzung. Dabei sind die Grundsätze der Verordnung im Regelfall mit Ausnahme des § 7 Absatz 10 anzuwenden. Die Verordnungsmenge ist abhängig von der Behandlungsfrequenz so zu bemessen, dass mindestens eine ärztliche Untersuchung innerhalb einer Zeitspanne von 12 Wochen nach der Verordnung gewährleistet ist.
Bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls ist nach vorausgegangenen Heil-mittelanwendungen kein behandlungsfreies Intervall zu beachten.
Insbesondere bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls hat die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt störungsbildabhängig eine weiterführende Diagnostik durchzuführen, um auf der Basis des festgestellten Therapiebedarfs, der Therapiefähigkeit, der Therapieprognose und des Therapieziels die Heilmitteltherapie fortzuführen oder andere Maßnahmen einzuleiten.
Begründungspflichtige Verordnungen sind der zuständigen Krankenkasse vor Fortsetzung der Therapie zur Genehmigung vorzulegen. Nach Vorlage der Verordnung durch die oder den Versicherten übernimmt die Krankenkasse die Kosten des Heilmittels unabhängig vom Ergebnis der Entscheidung über den Genehmigungsantrag, längstens jedoch bis zum Zugang einer Entscheidung über die Ablehnung der Genehmigung. Verzichtet die Krankenkasse auf ein Genehmigungsverfahren hat dies die gleiche Rechtswirkung wie eine erteilte Genehmigung. Sie informiert hierüber die Kassenärztliche Vereinigung.
Auf Antrag der oder des Versicherten entscheidet die Krankenkasse darüber, ob der oder dem Versicherten wegen der sich aus der ärztlichen Begründung ergebenden besonderen Schwere und Langfristigkeit ihrer oder seiner funktionellen/strukturellen Schädigungen, der Beeinträchtigungen der Aktivitäten und des nachvollziehbaren Therapiebedarfs die insoweit verordnungsfähigen Leistungen in dem insoweit verordnungsfähigen Umfang langfristig genehmigt werden können. Die Genehmigung kann zeitlich befristet werden, soll aber mindestens ein Jahr umfassen.
Zuzahlung
Diese Zuzahlung wird bei der ersten Therapieeinheit fällig.
Nur Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren sind von Zuzahlungen befreit, sogar wenn sie ein Einkommen haben. Alle anderen müssen bis zu ihrer individuellen Belastungsgrenze Zuzahlungen leisten.
Die Belastungsgrenze liegt im Normalfall bei 2% des Brutto-Einkommens. Schwerwiegend chronisch Kranke zahlen 1%. Grundlage ist das Vorjahr.
Für Paare werden die Einkommen zusammengezählt. Partner und Kinder erhalten Freibeträge.
Bei Empfängern von Sozialhilfe und der so genannten Grundsicherung wird nur der Regelsatz des Haushaltsvorstandes zugrunde gelegt. Ist die Grenze erreicht, stellt die Kasse nach Vorlage der Zuzahlungsquittungen einen Freistellungsbescheid aus.
Patienten welche von Zuzahlung befreit sind haben bei der ersten Therapieeinheit ihren Befreiungsnachweis vorzulegen.
Therapieablauf
Die erste Therapieeinheit muss innerhalb 14 Tage nach Ausstellung der Heilmittelverordnung stattgefunden haben. Zwischen zwei Therapieeinheiten dürfen lt. Heilmittelrichtlinien nicht mehr als 14 Tage liegen.
Nachdem obengenanntes überprüft worden ist beginnen wir mit einer physiotherapeutischen Befunderhebung (Fragen, Funktionelle Untersuchungen usw.). Hieraus ergibt sich ein Behandlungsplan um das auf der Verordnung vorgegebene Therapieziel zu erreichen. Der/Die Arzt(in) bekommt nach Ablauf der Heilmittelverordnung wenn gewünscht (lt. Verordnung) einen Therapiebericht.